Haus- und Badeordnung

§ 1 Zweckbestimmung

Das PartheBad, nachfolgend Bad genannt, ist Eigentum der IBV Taucha mbH.

Zum PartheBad Taucha gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen sowie die außerhalb liegenden, besonders gekennzeichneten Parkmöglichkeiten.

Die IBV Taucha unterhält dieses Freibad als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Hausordnung jedermann zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises zur Verfügung steht.

Sie dient der Erholung und Gesundheit sowie der Körperpflege und der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.

§ 2 Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich.
  2. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  3. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bad.
  4. Die Einrichtungen des Bades sowie die Grünanlagen und Anpflanzungen sind pfleglich zu behandeln.

Bei missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigung oder Entfernung von Einrichtungsgegenständen haftet der Besucher für daraus entstehende Schäden.

  • Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
  • Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.

Die Betriebsleitung sowie der aufsichtsführende Schwimmmeister sind befugt, Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und die Anordnungen nicht Folge leisten, vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades auszuschließen.

In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.

  • Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
  • Der Besucher hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwider läuft.
  • Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

§ 3 Öffnungs- und Nutzungszeiten

  1. Die Nutzungszeit beinhaltet das Aus- und Ankleiden sowie die Körpervorreinigung.
  2. Die Betriebsleitung kann die Nutzung des Bades oder Teile davon bei vorliegender objektiver Notwendigkeit sperren oder einschränken (z. B. Überfüllung, Notfälle, usw.)
  3. Schlechtwetter kann kurzfristig zu Veränderung der Badezeiten führen. Bei Regen und Unwetter bleibt das Bad geschlossen.

§ 4 Zutrittsbestimmungen

  1. Jeder Besucher muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein, die sich aus der jeweils gültigen Preisordnung und dem öffentlich einsehbaren Tarifblatt ergibt.

Der Eintrittsausweis ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

Dauer- / Jahreskarten sind bei jedem Zutritt am Counter / Kasse zu scannen bzw. vorzuzeigen.

  • Das Bad darf, mit Ausnahme des Vorkassenbereiches und der externen Gastronomie, nur mit gültigem Eintrittsausweis (Karte) zur Nutzung betreten werden.

Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis das Freizeitbad betreten dürfen.

  • Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zum Bad verschaffen, und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung der Eintritts-, Zehner- und Dauerkarten, werden sofort des Bades verwiesen.

Dieses gilt auch bei betrügerischen Handlungen mit Dauer- und Jahreskarten. In diesem Fall werden die Karten ersatzlos eingezogen. Eine Erstattung des Entgeltes erfolgt nicht.

Bei Inhabern von Dauer- und Jahreskarten muss jederzeit eine ordnungsgemäße Identifikation der Person durch das Personal im Rahmen der vertraglich vereinbarten Maßnahmen möglich sein.   

(siehe auch §2.6)

  • Gelöste Eintritte werden nicht zurückgenommen und die gezahlten Entgelte nicht zurückerstattet.
  • Für verloren gegangene Schlüssel ist ein Betrag von 50,-€ für eine eventuelle Ersatzbeschaffung zu entrichten. Der Badegast erhält den Betrag zurück, wenn das Verschlussmedium Schlüssel innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Verlustes zurückgegeben wird.
  • Die Einzelkarte gilt nur am Tag der Abgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch des Bades.
  • Die Schwimm- und Erlebnisbereiche, die Außenbereiche sowie sämtliche Nebenbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte, spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen.
  • Mit Ablauf der Öffnungszeit ist der zugehörige Bereich des Freizeitbades zu verlassen. Kassenschluss ist 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
  • Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung des Bades jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und des Infektionsschutzgesetzes oder bzw. unästhetischen Hautschälungen leiden, offene Wunden (ausgenommen geringfügige Verletzungen) haben oder unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt ebenfalls untersagt.

  1. Personen mit Neigung zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen, Herz-Kreislauferkrankungen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten Betreuungsperson gestattet.
  2. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (Eintritt der beschränkten Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht), Blinde und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen oder an- und umkleiden können, dürfen das Freizeitbad nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson besuchen.

Die allgemeine Aufsichtspflicht im Bad durch die Erziehungsberechtigten bleibt hiervon unberührt.

  1. Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb des PartheBades Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen anzubieten und/ oder auszuführen.
  2. Wer sich den Zutritt zum Bad in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen zum Verhalten im Bade-, Freizeitbereich

  1. Die Besucher haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet.
  2. Das mitbringen von Tieren jeglicher Art ist zu unterlassen.
  3. Insbesondere sind zu unterlassen:
    1. Das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere Verunreinigung des PartheBades und des Badewassers.
    1. Das Einspringen in die Becken mit Ausnahme der freigegebenen Startblöcke.
    1. Das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. -Schwimmleinen.
    1. Das Rennen auf den Beckenumgängen.
    1. Das Unterschwimmen von bzw. das Tauchen durch Landezonen der Wasserrutschen.
    1. Ein Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken.
    1. Die Benutzung von zerbrechlichen Glasbehältern und scharfen Gegenständen.
    1. Der Verzehr von Speisen und Getränken an den Beckenanlagen.
    1. Die Reservierung von Stühlen und Liegen.
    1. Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal genehmigten Flächen.
  4. Den Besuchern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte sowie Ferngläser zu benutzen, außerhalb der gekennzeichneten Bereiche zu rauchen und Glasgegenstände in das Objekt mitzubringen.

Ferner ist das Fotografieren und Filmen mit Fotoapparaten, Kameras, Foto – Handy´s  usw., fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung verboten.

  • Über die Benutzung von Animationsgeräten (Bällen, Luftmatratzen oder anderer Schwimmhilfen) sowie Schwimmflossen, Schnorcheln und Taucherbrillen in allen Becken entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal auf Grundlage der Frequentierung.
  • Die Nutzung der vorhandenen Einrichtungen und Attraktionen (Startblöcke, Rutschen, Spielplatz, Klettergerüste etc.) geschieht auf eigene Gefahr.

Die gesonderten Benutzungshinweise sind zu beachten und einzuhalten. Die zur Nutzung der Rutschen festgelegten Altersbegrenzungen und Verhaltensanweisungen sind verbindlich einzuhalten.

Die Nutzung der Breitrutsche ist für Kinder unter 7 Jahre, auch in Begleitung Erwachsener, nicht gestattet.  

  • Das einspringen von den Startblöcken geschieht auf eigene Gefahr.

Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass:

  1. der Sprungbereich frei ist
    1. nur nach vorn gesprungen wird und
    1. nur ein Besucher den Startblock betritt.

Das Unterschwimmen von bzw. das Tauchen durch Sprungbereiche ist untersagt.

Ob die Startblöcke zum Springen freigegeben werden, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

Für Unfälle, die sich beim Einspringen ereignen, wird nur nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

  • Die Benutzung von Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Der Aufenthalt in den Wechselkabinen bzw. Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet.

Der Besucher ist verpflichtet, für ordnungsgemäßen Verschluss der Umkleideschränke und richtige Verwahrung der Schlüssel zu  sorgen.

Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an den Besucher erst nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch den Besucher ausgegeben.

Der Betreiber haftet für abhanden gekommene Gegenstände nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

  1. Die Besucher dürfen die als Barfußgänge bezeichneten Bereiche ab den Wechselkabinen, die Duschen sowie den gesamten Freibadbereich  und die Beckenumgänge nur barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten.

Der Zugang zu den Becken im Freibadbereich hat durch die Durchschreitebecken zu erfolgen.

  1. Vor Betreten des Badebereiches hat der Besucher die Pflicht, seinen Körper mit Körperreinigungsmitteln in den Duschräumen gründlich zu reinigen.

Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

  1. Badebekleidung
  2. Im PartheBad ist von allen Besuchern, auch Kindern, (mit Ausnahme der Sonderveranstaltungen) Badekleidung zu tragen.
  3. Der Aufenthalt in den Becken ist nur in üblicher Badekleidung, welche den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen entspricht, (Badehose, Bikini, Badeanzug) gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Bekleidung dieser Anforderung entspricht, trifft das Badpersonal. Die Nutzung von Straßen- und Freizeitkleidung, Badeshorts  mit Taschen und über Knielänge, T-Shirts sowie mehrfach übereinander getragener Kleidung sind unzulässig.
  4.  Es besteht kein Badekappenzwang. Lange Haare sind durch ein Band zusammen zu binden. Badekappen mit Kunsthaar ist nicht gestattet.
  5. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.
  6. Kleinkinder habe im Wasser eine Wasserwindel (Aquawindel) zu tragen.
  7. Im Bad hat jede Person vorschriftsmäßige Badebekleidung zu tragen. Das gilt auch für Kinder jeder Altersklasse auch außerhalb der Becken. Möchten Kleinkinder den Nichtschwimmerbereich nutzen, so haben sie bis vollendeten 2. Lebensjahr eine Aquawindel zu tragen.
  8. Das Rauchen ist lediglich an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.

§ 6 Besondere Ordnungsvorschriften über die Benutzung der Schwimmbecken

  1. Das Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden.

Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten.

  • Nichtschwimmer dürfen das Schwimmerbecken weder mit Schwimmhilfen noch in Begleitung anderer Personen benutzen.

Frühschwimmer dürfen das Schwimmerbecken nur in Begleitung eines Erwachsenen nutzen.

Generell dürfen alle Beckenbereiche und Attraktionen  im Objekt nur von befähigten Personen genutzt werden.

Ist die Wassertiefe aufgrund der Körpergröße auch im Nichtschwimmerbereich zu tief, so darf sich diese Person auch hier nicht aufhalten, wenn sie nicht schwimmen kann.

  • Der Aufenthalt von Kindern unter 4 Jahre, auf dem Beckenumlauf im Bereich des Schwimmerbecken ist nicht zulässig. 
  • Im und am Kleinkinderbecken / Planschbecken besteht grundsätzlich die Elternaufsicht. Eltern  und Sorgeberechtigte haben hier die uneingeschränkte Aufsichtspflicht. 
  • Im gesamten Bad haben Eltern, Sorgeberechtigte und Erzieher die uneingeschränkte Aufsichtsplicht über ihre Kinder bzw. die zur Sorge anvertrauten Personen bzw. Personengruppen. 

§ 7 Verhalten im Imbissbereich

  1. Der Imbissbereich ist aus ästhetischen und hygienischen Gründen nur mit zweckdienlicher Bekleidung aufzusuchen (z. B. Bademantel)
  2. Zur Vermeidung von Unfällen ist jeglicher Glasbruch dem Personal umgehend zu melden.
  3. Geschirr und Gläser aus dem Imbissbereich darf nicht in den übrigen Badebereich transportiert werden.
  4. Der Aufenthalt und Verzehr von Speisen und Getränken an den Beckenumläufen und auf der Badeplattform am Nichtschwimmerbecken ist nicht erwünscht.

§ 8 Haftung

  1. Die Besucher nutzen das Bad einschließlich der Attraktionen, Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Eigentümers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Eigentümer nicht.

  • Für Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhanden kommen der durch die Besucher in das Freizeitbad eingebrachten persönlichen Gegenstände durch Dritte wird nicht gehaftet.
  • Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Eigentümer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit der Besucher haftet der Eigentümer/Betreiber nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Besucher haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgemäße Benutzung des Bades und dessen Einrichtungen oder durch sein Verhalten im Bad an den Einrichtungen dem Eigentümer zufügt.
  • Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.

§ 9 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen öffentlichen Badebetrieb sowie für das Vereins- und Schulschwimmen.

Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 10 Wünsche, Anregungen, Beschwerden

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

§ 11 Gerichtsstand

Amtsgericht Leipzig

§ 12 Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Taucha, den 25.11.2019                                   gez. Gunnar Simon

                                                     Geschäftsführer IBV Taucha mbH